§ 1

Der Verein führt den Namen TSV Hollstadt 1924 ( e.V.)
Er hat seinen Sitz in Hollstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und
Ordnungen an.

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes- Sportverband e.V., den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird
insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn und Sportgeräte,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
Jugendarbeit.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher
keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine
Geldbuße bis zum Betrag von Euro 500.- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der
Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der
Verein angehört, gemaßregelt werden.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus
den drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
dem Kassier und
dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorsitzende oder durch einen Vorsitzenden
und dem Kassier oder dem Schriftführer vertreten („Vieraugenprinzip“).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt dieser Passus analog.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss
unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 10.000,- EURO im Einzelfall, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen.
Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine
Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des
Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Abteilungsleitern
c) den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte
durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a), 4 c) und 4e)
sowie nach § 6 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorganen ausdrücklich
bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung
geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte auch die Leiter der einzelnen Abteilungen angehören.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und von Sitzungsleiter
sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch
den Vorstand.
Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur
Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
der Abteilungsleiter und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte,
die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Abteilungsleiter, die im Vorfeld der Mitgliederhauptversammlung in den Abteilungen gewählt werden,
müssen von der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
Wählbar zum Vorstand sind alle Vereinsmitglieder die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Wählbar zum Vereinsausschuss sind alle Vereinsmitglieder die am Tage der Versammlung das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
Die drei Vorsitzenden werden schriftlich in einem Wahlgang gewählt.
Die Wahl erfolgt dabei aus einer Liste mit allen vorgeschlagenen Kandidaten, die vor der Stimmabgabe
ihre Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Amtes erklärt haben.
Vorsitzende werden die drei Kandidaten aus dieser Liste, die bei diesem Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigen können. Sollten mehr als drei Kandidaten zur Wahl stehen, und für den bzw. die
letzten freien Positionen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl auf sich vereinigen können, so
kommt es zwischen diesen Kandidaten zu einer Stichwahl in schriftlicher und geheimer Form. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat bei dieser Wahl die Stimmenanzahl entsprechend der zu wählenden
Vorstandspositionen. Eine Stimmenkumulation ist unzulässig.
Bei allen anderen Positionen des Vorstandes und des Vereinsausschusses kann die Wahl grundsätzlich per
Handzeichen erfolgen. Die Wahl hat geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn mehr als ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen. Sollten für die Ämter des Kassiers, des Schriftführers und
der Abteilungsleiter mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen, so hat die Wahl in geheimer und
schriftlicher Form zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Über die Wahl der Abteilungsleiter in den Abteilungen ist bei der Mitgliederhauptversammlung eine
Niederschrift vorzulegen, die vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist und als Anlage der Niederschrift
der Mitgliederhauptversammlung beizufügen ist.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe dieser
Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist grundsätzlich am 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig. Bei Vereinseintritt
während des Geschäftsjahres wird der gesamte Jahresbeitrag sofort fällig.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- , Rechts- und eine Jugendordnung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung
müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14
Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden
Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende
Vermögen ist der Gemeinde Hollstadt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigem
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Erstellt: Hollstadt, den 22. Juni 2001
Änderungen gemäß Mitgliederhauptversammlung am 20.03.2009